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   BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86   

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BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86 (https://dejure.org/1989,521)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1989 - 4 C 28.86 (https://dejure.org/1989,521)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1989 - 4 C 28.86 (https://dejure.org/1989,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker überörtlicher Bezug - Priviligiertes Vorhaben - Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan - Entwicklungskonzept - Flächennutzungsplan - Darstellung aller Außenbereichsflächen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 161
  • ZfBR 1990, 41
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im allgemeinen keine solche qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 77, 300 ; 79, 318 ).

    Eine konkrete Standortbezogenheit der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist regelmäßig nur für bestimmte Außenbereichsflächen in Betracht zu ziehen, für die besondere Verhältnisse gerade in bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung vorliegen (vgl. BVerwGE 77, 300 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 57/84]).

    Seine Auslegung des Flächennutzungsplans einschließlich des Erläuterungsberichts ist revisionsrechtlich bedenkenfrei: Zwar ist für die Auslegung der Darstellungen eines Flächennutzungsplans der diesem beizufügende Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7 BBauG/§ 5 Abs. 5 BauGB) heranzuziehen; der Erläuterungsbericht ist geeignet, das vom Plangeber Gewollte zu verdeutlichen (vgl. BVerwGE 77, 300 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 57/84]).

    Mit dem vom Senat in BVerwGE 77, 300 entschiedenen Fall, in dem neben Flächen für die Landwirtschaft auch eine Abgrabungsfläche dargestellt war und es darum ging, ob dieser Darstellung im Zusammenhang mit der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft die Bedeutung einer "Abgrabungskonzentrationszone" zuzuerkennen war, ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Ohne Verletzung revisiblen Rechts ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß es sich um ein ortsgebundenes Vorhaben handelt, das damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig ist (vgl. BVerwGE 79, 318 [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 22/87] mit weiteren Nachweisen).

    Da (nur) die Frage des konkreten Standorts der im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben von § 35 Abs. 1 BauGB nicht entschieden ist, können in der Regel auch (nur) konkrete standortbezogene Aussagen in einem Flächennutzungsplan der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich als öffentliche Belange an einem solchermaßen "anderweitig verplanten" Standort entgegenstehen (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 79, 318 ).

    Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im allgemeinen keine solche qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 77, 300 ; 79, 318 ).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die keine unmittelbar nach außen wirkenden Rechtssätze enthalten, erlangen Bedeutung gegenüber Außenbereichsvorhaben im wesentlichen dadurch, daß sie "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten" sind (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]).

    Da (nur) die Frage des konkreten Standorts der im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben von § 35 Abs. 1 BauGB nicht entschieden ist, können in der Regel auch (nur) konkrete standortbezogene Aussagen in einem Flächennutzungsplan der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich als öffentliche Belange an einem solchermaßen "anderweitig verplanten" Standort entgegenstehen (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 79, 318 ).

    Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im allgemeinen keine solche qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwGE 68, 311 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]; 77, 300 ; 79, 318 ).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Die Beigeladene, ohne deren Einvernehmen die Baugenehmigungsbehörde hier nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Genehmigung nicht erteilen darf, kann als Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit nur die in § 35 BauGB genannten Versagungsgründe geltend machen (vgl. jetzt ausdrücklich § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB und - für die inhaltlich gleiche Rechtslage nach dem BBauG - Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG/BauGB Nr. 40).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Sind wie hier alle dafür in Betracht kommenden Außenbereichsflächen einer Gemeinde in einer mehr grob pauschalierenden Planung als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, so stellt es keinen Verstoß gegen die Konzeption eines solchen Flächennutzungsplans dar, wenn auf einer einzelnen dieser Flächen eine Abgrabung zugelassen wird (vgl. BVerwGE 48, 70 [BVerwG 28.02.1975 - IV C 74/72]; 70, 171 [BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]).
  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 58.84

    Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht; Höchstgrenze

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Der Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG besteht demgegenüber darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten und insbesondere des Beigeladenen als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3).
  • VGH Hessen, 08.09.1989 - 3 TH 2118/89

    Streitwert im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluß vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - (Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3) geäußerten Ansicht auch gegenüber der abweichenden Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluß vom 8. September 1989 - 3 TH 2118/89 - fest.
  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 4.84

    Kriterien für ein Parallelverfahren i.S. der § 8 Abs. 3 S. 1, 155b Abs. 1 Nr. 8

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Sind wie hier alle dafür in Betracht kommenden Außenbereichsflächen einer Gemeinde in einer mehr grob pauschalierenden Planung als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, so stellt es keinen Verstoß gegen die Konzeption eines solchen Flächennutzungsplans dar, wenn auf einer einzelnen dieser Flächen eine Abgrabung zugelassen wird (vgl. BVerwGE 48, 70 [BVerwG 28.02.1975 - IV C 74/72]; 70, 171 [BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Sind wie hier alle dafür in Betracht kommenden Außenbereichsflächen einer Gemeinde in einer mehr grob pauschalierenden Planung als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, so stellt es keinen Verstoß gegen die Konzeption eines solchen Flächennutzungsplans dar, wenn auf einer einzelnen dieser Flächen eine Abgrabung zugelassen wird (vgl. BVerwGE 48, 70 [BVerwG 28.02.1975 - IV C 74/72]; 70, 171 [BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 4 B 185.88

    Rechtsmittelverfahren - Unveränderter Streitgegenstand - Streitwert

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86
    Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluß vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - (Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3) geäußerten Ansicht auch gegenüber der abweichenden Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluß vom 8. September 1989 - 3 TH 2118/89 - fest.
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sind im Allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen; sie weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - BRS 50 Nr. 98 und vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ; 77, 300 ; 68, 311 ).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Sollten die Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sein, dürfte das die Zulassung von Windenergieanlagen nicht hindern; denn Flächen, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind, sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Ungeachtet dieser Wortwahl unterliegen jedoch die Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Träger" bestimmter öffentlicher Belange dem Regime der "nachvollziehenden Abwägung" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258).
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